Die Beschwerdeführerin plante den Digitalscreen ursprünglich an der nordwestlichen Gebäudeecke nahe bei der J.________strasse. An diesem Standort wäre er vom Kreisel her prominent einsehbar gewesen. Der OIK III beurteilte das Vorhaben an diesem Standort denn auch als verkehrsgefährdend. Mit der Projektänderung wurde der Standort des Digitalscreen nach Osten, vom Kreisel weg verschoben. Der OIK III zeigte nachvollziehbar auf, dass der Werbebildschirm am jetzt geplanten Standort von der H.________strasse und der J.________strasse her schlecht wahrnehmbar ist. Er ist zwar weiterhin auch für 12 BGer 1C_4/2014 vom 2. Mai 2014 E. 3; BGer 2A.112/2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.3 mit Hinweisen;