Solche Konstellationen liegen hier nicht vor. In den übrigen Fällen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Reklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. Die Bestimmung stellt auf die «mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit» ab. Das Bundesgericht misst bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 SVG bzw. 7 Geoportal, Karte "Übergeordnetes Strassennetz" 8 Vgl. Stellungnahme des OIK III, Strasseninspektorat Seeland vom 13. Februar 2020, Vorakten pag. 16 f.;