96 Abs. 1 SSV wiederholt den Grundsatz, wonach Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, nicht zulässig sind und zählt in nicht abschliessender Weise Situationen auf, bei denen typischerweise von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen ist. Solches ist unter anderem der Fall, wenn die Reklamen das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten oder wenn sie sich auf die Wahrnehmbarkeit von Signalen oder Markierungen auswirken. Art. 96 Abs. 2 SSV nennt Konstellationen, bei welchen Strassenreklamen stets untersagt sind. Solche Konstellationen liegen hier nicht vor.