d) Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVG11 sind im Bereich der für Motofahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen untersagt, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer und -benützerinnen. Konkretisiert wird diese Vorschrift in den Art. 95 ff. SSV. Art. 96 Abs. 1 SSV wiederholt den Grundsatz, wonach Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, nicht zulässig sind und zählt in nicht abschliessender Weise Situationen auf, bei denen typischerweise von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen ist.