c) Die Gemeinde hielt im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids in Ziffer 9 fest: «Die Projektänderung entspricht vermutlich den Vorgaben des Strasseninspektorats, jedoch hält die Gemeinde an ihrer negativen Beurteilung fest und stuft den Digitalscreen als nicht bewilligungsfähig ein.» In Ziffer 15 der Erwägungen zählte die Gemeinde die Gründe für den Bauabschlag einzeln auf. Daraus erhellt, dass sich die Begründung auch auf die Projektänderung bezog. Die Gemeinde begründete den Bauabschlag insbesondere damit, dass der Knotenpunkt (Kreisel) ein Unfallschwerpunkt sei. Der Kreisel erfordere daher von allen Verkehrsteilnehmenden die volle Aufmerksamkeit.