a) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Sie macht geltend, die Gemeinde sei im angefochtenen Bauabschlag nicht auf die Projektänderung eingegangen, obwohl mit dieser die Kritikpunkte des OIK III zur Verkehrssicherheit behoben worden seien. Weiter fehle eine Begründung, inwiefern der Digitalscreen zu Lichtimmissionen führe und das Ortsbild beeinträchtige. Die Gemeinde bringt dagegen vor, der Bauabschlag betreffe das Baugesuch vom 12. November 2019 mit der Projektänderung vom 14. April 2020. Im Baubewilligungsverfahren habe sie die Gründe für den Bauabschlag dargelegt und der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör gewährt.