Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 3. Februar 2021, auf die Auflage gemäss Bst. a sei zu verzichten. Laut kantonaler Praxis gelte ein Bildwechsel mit einer Intervallzeit von 15 Sekunden als nicht verkehrsgefährdend. Mit den Auflagen von Bst. b und c sei sie einverstanden. Die Gemeinde teilte mit Stellungnahme vom 23. Februar 2021 mit, die vorgeschlagenen Auflagen änderten nichts daran, dass das Vorhaben nicht bewilligungsfähig sei. Die Auflagen wären zudem nicht mit vernünftigem Aufwand zu kontrollieren. Mit Eingabe vom 23. Februar (richtig: März) 2021 reichte die Gemeinde eine Replik zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.