g) Die Vorinstanz durfte somit aufgrund des unregelmässigen sowie annähernd quadratischen Grundrisses des geplanten Gebäudes den grossen Grenzabstand gestützt auf Art. 16 Abs. 1 GBR auf der Nordwestseite festlegen. Der Grenzabstand ist im Plan "Grenzabstand" vom 15. November 2019 in korrekter Weise rechtwinklig zur massgebenden Fassade eingetragen. Der ebenfalls eingezeichnete Abstandsbereich zeigt, dass der Abstand von 13 m zu den Nachbarparzellen eingehalten wird. Die Beschwerde ist daher unbegründet. Der Bauentscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. 3. Kosten