Die Festlegung der Vorinstanz erscheint daher nachvollziehbar. Zudem dürfte die BVD, auch wenn eine Festlegung des grossen Grenzabstandes im Südwest vertretbar gewesen wäre, aufgrund der hier zu berücksichtigenden Gemeindeautonomie keiner anderen Festlegung den Vorzug geben. Schliesslich führt auch der vom Beschwerdeführer erwähnte Bundesgerichtsentscheid11 zu keinem anderen Ergebnis, da die dort geprüften kommunalen Bestimmungen nicht mit jenen der Stadt Langenthal vergleichbar sind.