Laut den Bauplänen sind die Wohnräume, Terrassen und Fensterflächen hauptsächlich sowohl gegen Nordwesten als auch gegen Südwesten ausgerichtet. Bei den drei Wohnungen im Erdgeschoss und den beiden Obergeschossen befinden sich auf der Nordwestseite je ein grosses Zimmer und eine Terrasse. Der grosse Wohn-Essbereich der Wohnungen weist jeweils eine grosse Fensterfläche gegen die Terrasse auf; diese wiederum öffnet sich sowohl gegen Nordwesten als auch Südwesten. Auch im Dachgeschoss ist der Wohnraum sowohl gegen Nordwesten als auch Südwesten ausgerichtet. Die Festlegung der Vorinstanz erscheint daher nachvollziehbar.