Daran ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. An sich wäre es zwar auch möglich gewesen, den grossen Grenzabstand auf der Südwestseite anzuordnen. Gemäss Art. 16 Abs. 1 GBR bestimmt aber die Baubewilligungsbehörde frei, auf welcher von mehreren in Frage kommenden Seiten sie den grossen Grenzabstand anordnet. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Ausrichtung der Wohnräume, Fensterflächen und Terrassen ist nicht massgebend. Im Übrigen spricht diese Ausrichtung auch nicht gegen die Festlegung des grossen Grenzabstandes auf der Nordwestseite. Laut den Bauplänen sind die Wohnräume, Terrassen und Fensterflächen hauptsächlich sowohl gegen Nordwesten als auch gegen Südwesten ausgerichtet.