Die Bauherrschaft hat dieses Rechteck analog der Methode zur Bestimmung der Gebäudelänge bei Gebäuden mit gestaffeltem Grundriss bestimmt (vgl. Anhang VI des GBR, Ziff. III. Gebäudelänge, Art. 33). Dies erscheint sachgerecht. Die Seitenlängen des flächenmässig kleinsten umschreibenden Rechtecks betragen 15.795 m und 14.695 m.10 Die Differenz der Seitenlägen beträgt 1.1 m und damit weniger als 10 % (10 % wären 1.4695 m). Es liegt folglich ein annähernd quadratischer Grundriss im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GBR vor. Auch aus diesem Grund durfte die Vorinstanz die Anordnung des grossen Grenzabstandes bestimmen.