f) Das geplante Mehrfamilienhaus hat eine fünfeckige Gestaltung mit fünf unterschiedlich langen Fassaden. Es weist daher einen unregelmässigen Grundriss auf. Bereits dieser Umstand führt nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GBR dazu, dass die Vorinstanz als Baubewilligungsbehörde die Anordnung der Grenzabstände bestimmen durfte. Die Vorinstanz hat zudem anhand eines erläuternden Plans der Bauherrschaft geprüft, wie sich das flächenmässig kleinste, den Grundriss des Bauvorhabens umschreibende Rechteck präsentiert. Die Bauherrschaft hat dieses Rechteck analog der Methode zur Bestimmung der Gebäudelänge bei Gebäuden mit gestaffeltem Grundriss bestimmt (vgl. Anhang VI des GBR, Ziff.