16 GBR nennt auch konkrete, typische Situationen, in denen die besonnte Längsseite nicht ermittelt werden kann bzw. die die Baubewilligungsbehörde befugt, die Anordnung der Grenzabstände festzulegen. Laut Art. 16 GBR ist dies der Fall bei "annähernd quadratischen oder unregelmässigen Gebäuden" oder bei "Ost-West-Orientierung der Wohn- und Arbeitsräume". Die Stadt Langenthal hat in ihrem GBR nicht definiert, was "annähernd quadratisch" bedeutet. Sie vertritt aber die Auffassung, von einem annähernd quadratischen Grundriss sei auszugehen, wenn die Differenz der Seitenlängen nicht mehr als 10 % beträgt.8