e) Satz 1 von Art. 16 Abs. 1 GBR legt fest, dass der grosse Grenzabstand grundsätzlich für die besonnte Längsseite des Gebäudes gilt. Für Fälle, in denen die besonnte Längsseite nicht eindeutig ermittelt werden kann, bestimmt Satz 2 von Art. 16 GBR, dass die Baubewilligungsbehörde die Anordnung der Grenzabstände festlegt. Satz 2 von Art. 16 GBR nennt auch konkrete, typische Situationen, in denen die besonnte Längsseite nicht ermittelt werden kann bzw. die die Baubewilligungsbehörde befugt, die Anordnung der Grenzabstände festzulegen.