Es liege somit auch eine Ost-West-Orientierung der Wohnräume vor und sowohl die südwestliche als auch die westliche Fassadenseite seien besonnt. Aufgrund der Besonnung, der Anordnung der Wohnräume und der speziellen Form des Gebäudes sei nicht offensichtlich, auf welcher Seite der grosse Grenzabstand zu definieren sei. Daher liege es im Ermessen der Baubewilligungsbehörde, den Grenzabstand zu definieren und anzuordnen. d) Für die Grenzabstände gegenüber Nachbargrundstücken sind die Vorschriften der Gemeinden massgebend (Art. 12 Abs. 2 BauG). Art. 16 Abs. 1 GBR der Stadt Langenthal regelt den grossen Grenzabstand wie folgt: