Die Beschwerdegegnerschaft macht demgegenüber geltend, es sei ihnen nie darum gegangen, die Parzelle maximal auszunutzen. Es sei ein Bauprojekt entwickelt worden, dass die schwierige Form der zu bebauenden Parzelle berücksichtige. Die Festlegung des grossen Grenzabstandes gegen Westen sei richtig. Es handle sich beim fünfeckigen Bauprojekt um ein annähernd quadratisches bzw. um ein unregelmässiges Gebäude. Die Wohnräume seien gegen Osten, Südosten, Südwesten, Westen (Terrasse) und Nordwesten angeordnet. Es liege somit auch eine Ost-West-Orientierung der Wohnräume vor und sowohl die südwestliche als auch die westliche Fassadenseite seien besonnt.