16 GBR für eine Festlegung des Grenzabstandes durch die Bewilligungsbehörde nicht erfüllt, auch wenn es sich um ein annähernd quadratisches Gebäude handle. Zudem sei der grosse Grenzabstand nicht rechtwinklig gemessen worden. Mit Verweis auf BGer 1P.468/2002 vom 9. Januar 2003 bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, die Verlegung des grossen Grenzabstands auf die Nordwestseite diene lediglich der Erhöhung der baulichen Ausnützung des Grundstücks; dies sei kein zulässiger Grund um den grossen Grenzabstand abweichend von der besonnten Längsseite festzulegen.