c) Der Beschwerdeführer rügt, diese Interpretation der Vorinstanz sei rechtswidrig. Es sei offensichtlich, dass aufgrund der Fassadenausrichtung des geplanten Gebäudes, der künftigen Besonnungssituation und in Würdigung der Ausrichtung der Wohnräume/Fensterflächen, die Südwestfassade des geplanten Gebäudes die besonnte Längsseite darstelle. Diese Offensichtlichkeit bestehe auch, wenn bei einem Fünfeck die Längsseite nicht auf den ersten Blick eruiert werden könne. Daher seien die Voraussetzungen von Art. 16 GBR für eine Festlegung des Grenzabstandes durch die Bewilligungsbehörde nicht erfüllt, auch wenn es sich um ein annähernd quadratisches Gebäude handle.