b) Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, der grosse Grenzabstand könne aufgrund des fünfeckigen Grundrisses nicht eindeutig ermittelt werden. Das kleinste umliegende Rechteck weise Seitenlägen von 15.795 m und 14.695 m auf. Somit sei die Differenz kleiner als 10 % und das Gebäude daher annähernd quadratisch. Der Grundriss sei unregelmässig, weshalb die Baubewilligungsbehörde die Anordnung des grossen Grenzabstandes bestimmen könne. Zudem seien die Wohnräume und die Terrassen gegen Südosten (richtig: Südwesten) ausgerichtet. Die Baubewilligungsbehörde halte an der bereits im Rahmen von Vorabklärungen angeordneten Festlegung des grossen Grenzabstandes gegen Osten fest.5