2/6 BVD 110/2020/110 Art. 31 GBR4 ein grosser Grenzabstand von 13 m sowie ein kleiner Grenzabstand von 5 m. Laut Situationsplan "Grenzabstand" hält das geplante Mehrfamilienhaus den grossen Grenzabstand von 13 m auf der Nordwestseite ein. Auf den anderen Seiten des projektierten Gebäudes betragen die Abstände zu den Parzellengrenzen 5 bis 6 m. Umstritten ist, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Anordnung des grossen Grenzabstands auf der Nordwestseite zu Recht erfolgte.