3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und stellt zudem klar, dass im Gesamtbauentscheid irrtümlicherweise zweimal von einer Ausrichtung nach Osten die Rede sei. Die festgelegte Anordnung des grossen Grenzabstandes und die Ausrichtung der Wohnräume und Terrassen seien gegen Westen.