3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. a) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerschaft Parteikosten im Betrag von Fr. 2'144.30.– zu ersetzen. b) Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli hat der Beschwerdegegnerschaft Parteikosten im Betrag von Fr. 2'144.30.– zu ersetzen. 16 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 17 VGE 2013/137 vom 26. Mai 2014, E. 6