Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin 1 mehrwertsteuerpflichtig ist16 und sie somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Insofern ist nach Praxis des Verwaltungsgerichts deshalb die in der Kostennote des Parteianwalts aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.17 Da der Beschwerdegegner 2 nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, wird die Mehrwertsteuer zur Hälfte berücksichtigt.