Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da die Beschwerdegegnerschaft nur eine Beschwerdeantwort eingereicht hat. Die Bedeutung der Streitsache ist bei Baukosten gemäss Baugesuch von knapp Fr. 3'000'000.– durchschnittlich, die umstrittenen Rechtsfragen sind als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 4'000.-- als angemessen. 12 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG