Die Kostennote des Parteianwalts der Beschwerdegegnerschaft beläuft sich auf Fr. 7'597.80 (Honorar Fr. 6'925.–, Auslagen Fr. 129.60, Mehrwertsteuer Fr. 543.20). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV14 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG15). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da die Beschwerdegegnerschaft nur eine Beschwerdeantwort eingereicht hat.