Hinsichtlich der Ausnahmebewilligung gelten weder der Beschwerdeführer noch die Gemeinde als unterliegend. Im Unterschied zur Regelung über die Verfahrenskosten kann auch das 13 Regierungsstatthalteramt als Vorinstanz kostenpflichtig werden. Die andere Hälfte hat daher das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli zu bezahlen.