Diese hat die Ansicht vertreten, eine Ausnahme sei nicht nötig. Somit gilt sie nicht nur hinsichtlich der Bestätigung der Baubewilligung als obsiegend, sondern auch soweit die Ausnahmebewilligung aufgehoben wird. Die Beschwerdegegnerschaft hat daher Anspruch auf Ersatz ihrer gesamten Parteikosten. Die Hälfte davon hat der bezüglich der Bestätigung der Baubewilligung unterliegende Beschwerdeführer zu bezahlen. Hinsichtlich der Ausnahmebewilligung gelten weder der Beschwerdeführer noch die Gemeinde als unterliegend.