108 Abs. 2 VRPG). Auf die Erhebung der Hälfte der Verfahrenskosten wird daher verzichtet, diese trägt der Kanton. Soweit die Baubewilligung bestätigt wird, gilt der Beschwerdeführer, der beantragt hat, das Bauvorhaben sei in der vorliegenden Form nicht zu bewilligen, als unterliegend. Er hat daher die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 1'000.– zu bezahlen.