Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Soweit die Ausnahmebewilligung aufgehoben wird, gilt keine Partei als unterliegend. Neben dem Beschwerdeführer, der sich explizit gegen diese Ausnahme gewehrt hat, vertraten auch die Beschwerdegegnerschaft und die Gemeinde Leissigen die Ansicht, das Bauvorhaben benötige keine Ausnahme. Dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhalsli können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG).