g) Somit ist das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft nicht auf eine Ausnahmebewilligung für den grossen Grenzabstand im Norden angewiesen. Eine solche könnte mit der vom Regierungsstatthalteramt im angefochtenen Gesamtentscheid angeführten Begründung auch nicht erteilt werden. Aus einer Aussage in einer Bauvoranfrage lassen sich keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG ableiten. Daher wird die im angefochtenen Gesamtentscheid erteilte Ausnahmebewilligung für den grossen Grenzabstand gegen Norden in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Der grosse Grenzabstand ist aber im Osten eingehalten.