Im Übrigen ist weder erkennbar noch wird vom Beschwerdeführer dargelegt, welches Interesse er an einem grossen Grenzabstand im Westen statt im Osten hätte. Ihm geht es um das Verhindern einer übermässigen Einschränkung der Sicht vom Uferweg zum See. Zwar liegt der Uferweg im Bereich des Bauvorhabens landseitig der Bebauung. Für das Freihalten von Durchblicken zum See spielt es aber vorliegend keine Rolle, ob der grosse Grenzabstand im Osten oder im Westen ausgewiesen wird. Wenn schon dürfte diesbezüglich sogar der grosse Grenzabstand im Osten vorteilhafter sein, da auf der Ostseite ein längeres Stück des Uferwegs verläuft als auf der Westseite.