auf welcher dieser beiden Seiten er anzuordnen ist, wird nicht weiter definiert. Somit ist die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet, wonach der grosse Grenzabstand hier im Westen liegen müsse. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Baupolizeibehörde und die Baugesuchstellenden darauf geeinigt haben, dass der grosse Grenzabstand im Osten zu liegen hat.