Liegen die Längsseiten im Süden und Norden, ergibt sich aus den Sätzen 1 und 2 nichts zur Festlegung des grossen Grenzabstands im Uferschutzperimeter; liegen die Längsseiten wie im vorliegenden Fall im Osten und Westen, liegt eine West / Ost- Orientierung vor, so dass die besonnte Längsseite ebenfalls nicht eindeutig ermittelt werden kann. Letztlich kann der grosse Grenzabstand im Uferschutzperimeter somit frei im Osten oder Westen festgelegt werden. Dies ergibt sich auch aus Art. 212 Abs. 1 GBR: Demnach ist im Perimeter der Uferschutzplanung der grosse Grenzabstand gegen Osten oder Westen anzuordnen; auf welcher dieser beiden Seiten er anzuordnen ist, wird nicht weiter definiert.