A143 Abs. 1 GBR lässt sich zwar nicht eindeutig entnehmen, ob die Sätzen 1 und 2 für die Festlegung des grossen Grenzabstands im Uferschutzperimeter einschlägig sind. Wenn aber der grosse Grenzabstand immer im Westen oder Osten liegen muss, führen die Sätze 1 und 2 hinsichtlich der besonnten Längsseite zu keinem eindeutigen Ergebnis (die Variante "bei der Seite mit der grössten Fensterfläche in Wohn- und Arbeitsräumen" kommt wie bereits erläutert hier nicht zum Tragen): Liegen die Längsseiten im Süden und Norden, ergibt sich aus den Sätzen 1 und 2 nichts zur Festlegung des grossen Grenzabstands im Uferschutzperimeter; liegen die Längsseiten wie im vorliegenden Fall im Osten und Westen