Arbeitsräumen des Gebäudes. Im vorliegenden Fall ist die Seite mit der grössten Fensterfläche in Wohn- und Arbeitsräumen die Nordfassade, bei welcher der grosse Grenzabstand zweifellos und unstrittig ohne Ausnahmebewilligung nicht liegen darf. Auch soweit der Beschwerdeführer die Aussicht und die Nutzung erwähnt, ist dies gemäss dem kommunalen Baureglement für die Bestimmung des grossen Grenzabstands nicht relevant.