Für die Frage, auf welcher Seite der grosse Grenzabstand eingehalten werden muss, spielt es gemäss Art. A143 Abs. 1 und Art. 212 Abs. 1 GBR keine Rolle, auf welcher Seite die Hauptwohnräume liegen. Dieses Kriterium wird in diesen Bestimmungen nicht erwähnt. Erwähnt wird in Art. A143 Abs. 1 GBR lediglich die Seite mit der grössten Fensterfläche in Wohn- und 5/9 BVD 110/2020/10