Somit komme für das vorliegende Projekt nur die Westseite in Frage, da die Ostseite weder aufgrund der Orientierung noch der Aussicht noch der Nutzung die Bedingungen erfülle. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer Verlegung des grossen Grenzabstands gegen Osten das vorliegende Projekt ohne Anpassung bewilligungsfähig sei.