f) Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2020 nicht, dass das Bauvorhaben auf der Ostseite den grossen Grenzabstand einhält. Er macht jedoch geltend, ob der grosse Grenzabstand ohne weiteres auf die Ostseite verlegt werden könne, bedürfe einer näheren Betrachtung. Nach gängiger Praxis sei der grosse Grenzabstand auf die Seite der Hauptwohnräume zu legen. Somit komme für das vorliegende Projekt nur die Westseite in Frage, da die Ostseite weder aufgrund der Orientierung noch der Aussicht noch der Nutzung die Bedingungen erfülle.