Das projektierte Mehrfamilienhaus weist eine Länge von 16.0 m und eine Breite von 14.5 m auf. Somit ergibt sich auf der Längsseite (West- und Ostfassade) ein Mehrlängenzuschlag von 0.8 m und auf der Schmalseite (Nord- und Südfassade) ein Mehrlängenzuschlag von 2.25 m. Wird der grosse Grenzabstand auf der Ostseite ausgewiesen, wie dies die Beschwerdegegnerschaft und die Gemeinde geltend machen, so ergibt sich im Norden und Süden ein kleiner Grenzabstand von 6.25 m, im Westen ein kleiner Grenzabstand von 4.8 m und im Osten ein grosser Grenzabstand von 8.8 m. Alle diese Grenzabstände hält das Bauvorhaben ein.