Demnach ist im Perimeter der Uferschutzplanung der grosse Grenzabstand gegen Osten oder Westen anzuordnen und in jedem Fall auszuweisen. In den Wohnzonen erhöhen sich die Grenzabstände für Gebäude, die über 12 m lang oder über 10 m breit sind, auf den betreffenden Längsseiten um 1/5 der Mehrlänge, auf den betreffenden Schmalseiten um 1/2 der Mehrbreite (Art. 212 Abs. 3 GBR).