Kann die besonnte Längsseite nicht eindeutig ermittelt werden (keine Seite mehr als 10 % länger als die anderen und bei West / Ost-Orientierung der Längsseiten), bestimmt die Baupolizeibehörde die Anordnung des grossen Grenzabstands auf Antrag des Baugesuchstellers. Dabei darf der grosse Grenzabstand nicht im Norden liegen. Innerhalb des Uferschutzperimeters ist der grosse Grenzabstand in jedem Fall gegen Westen oder Osten festzulegen (Art. A143 Abs. 1 GBR). Letzteres wird auch in Art. 212 Abs. 1 GBR erwähnt. Demnach ist im Perimeter der Uferschutzplanung der grosse Grenzabstand gegen Osten oder Westen anzuordnen und in jedem Fall auszuweisen.