e) Soweit die Überbauungsvorschriften nichts anderes bestimmen, gilt die Grundordnung der Gemeinde Leissigen (Art. 2 der Überbauungsvorschriften). In der Wohnzone W2a ist ein kleiner Grenzabstand von 4 m und ein grosser Grenzabstand von 8 m einzuhalten (Art. 212 Abs. 1 GBR). Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Längsseite oder bei der Seite mit der grössten Fensterfläche in Wohn- und Arbeitsräumen des Gebäudes. Kann die besonnte Längsseite nicht eindeutig ermittelt werden (keine Seite mehr als 10 % länger als die anderen und bei West / Ost-Orientierung der Längsseiten), bestimmt die Baupolizeibehörde die Anordnung des grossen Grenzabstands auf Antrag des Baugesuchstellers.