4/9 BVD 110/2020/10 darauf bestanden. Das Bauvorhaben halte aber nach wie vor den grossen Grenzabstand auch im Osten ein, weshalb nicht ersichtlich sei, welches Interesse der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde habe. An der Durchsicht zu See ändere sich nichts, wenn der grosse Grenzabstand statt im Norden im Osten ausgewiesen werde.