c) Die Gemeinde Leissigen führt in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2020 aus, das Regierungsstatthalteramt habe die Beschwerdegegnerschaft im Rahmen der Bauvoranfrage angewiesen, den grossen Grenzabstand im Norden auszuweisen. Daran habe sich die Beschwerdegegnerschaft in der Folge gehalten. Ursprünglich habe die Beschwerdegegnerschaft den grossen Grenzabstand in Absprache mit der Gemeinde im Osten geplant. Das Regierungsstatthalteramt habe auch im Bereinigungsgespräch an seiner Anordnung des grossen Grenzabstands im Norden festgehalten und bis zum Erlass des Gesamtentscheids 11 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)