Da das Regierungsstatthalteramt in der Beantwortung der Voranfrage die Ausnahme vorbehaltlos zugesichert habe, erscheine es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben stossend, wenn der Regierungsstatthalter gestützt auf eine nachträgliche abweichende rechtliche Beurteilung den Bauabschlag erteilen würde. In künftigen Fällen werde sich der Regierungsstatthalter wieder an den Vorschriften des Gemeindebaureglements ausrichten, wonach der grosse Grenzabstand entweder gegen Westen oder gegen Osten auszuweisen sei.