b) Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli führte in seinem angefochtenen Gesamtentscheid aus, es habe bei der Beurteilung einer Bauvoranfrage der Beschwerdegegnerschaft übersehen, dass das Bauvorhaben eine Ausnahme für den grossen Grenzabstand im Norden bedürfe. Eigentlich müsste diese Ausnahme verweigert werden. Da das Regierungsstatthalteramt in der Beantwortung der Voranfrage die Ausnahme vorbehaltlos zugesichert habe, erscheine es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben stossend, wenn der Regierungsstatthalter gestützt auf eine nachträgliche abweichende rechtliche Beurteilung den Bauabschlag erteilen würde.