Zweck dieser Vorschrift sei das Freihalten von Durchblicken zum See, insbesondere in Abschnitten, wo der Uferweg landseitig der Bebauung liege. Die Gewährung der Ausnahme für das Ausrichten des grossen Grenzabstands nach Norden führe zu einer übermässigen Einschränkung der Sicht vom Uferweg zum See und damit zu Aushebelung des Hauptzwecks der Uferschutzplanung. Daher dürfe die Ausnahme nicht erteilt werden.