a) Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich die Ausnahmebewilligung für das Ausrichten des grossen Grenzabstands nach Norden. Die Bestimmungen des Gemeindebaureglements und der Überbauungsvorschriften zu den Uferschutzplänen seien eindeutig und liessen keinen Interpretationsspielraum zu. Der grosse Grenzabstand sei gemäss Art. 212 GBR zwingend gegen Osten oder Westen anzuordnen und auszuweisen. Zweck dieser Vorschrift sei das Freihalten von Durchblicken zum See, insbesondere in Abschnitten, wo der Uferweg landseitig der Bebauung liege.