Tatsächlich erhalten (wohl im Sinne von "zur Kenntnis genommen") habe er ihn am 19. Dezember 2019, da seine Geschäftsstelle mit einem 20 %- Pensum besetzt sei. Ausgehend von einer Eröffnung am 19. Dezember 2019 endete die Beschwerdefrist für den Beschwerdeführer am 18. Januar 2020. Damit wurde die Beschwerde vom 17. Januar 2020 rechtzeitig eingereicht. Auf die formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Grosser Grenzabstand